Leistungen der Pflegeversicherung

Neue mögliche Leistungen der Pflegeversicherung

Die Erhöhung des Pflegegeldes ist für das 2023 nicht beschlossen.

 

Die aktuellen Pflegekassensätze für die häusliche Pflege betragen seit 2021:

Bei Pflegegrad                              2 zahlt die Pflegekasse 316 €

Bei Pflegegrad                             3 zahlt die Pflegekasse  545 €

Bei Pflegegrad                            4 zahlt die Pflegekasse 728 €

Bei Pflegegrad                            5 zahlt die Pflegekasse 901 €

 

Weiterhin steht das Betreuungsgeld, für Menschen die unter Demenz leiden, von 125 EUR pro Monat zur Verfügung. Auch die an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegrad haben, erhalten Leistungen von der Pflegekasse bezahlt.

 

  1. Mehr Zeit für die Angehörigen zur Organisation der Pflege. Bis zu 6 Monate haben Sie Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Voraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung  eines Pflegegrades I bei Ihren Angehörigen.
  2. Neuer Anspruch bei der Tagespflege. Bisher standen keine gesonderten Mittel zur Verfügung um die Tagespflege aufsuchen zu können. Leistungen der Tagespflege wurden von der ambulanten Pflegesach- oder Geldleistung abgezogen. Neu eingeführt wurde neben den Leistungen zur häuslichen Pflege ein Zuschuss für den Besuch der Tagespflege oder der Nachtpflege. Neuer Zuschuss beträgt 50% des Pflegesachleistungsbetrages, bei Bedarf kann dieser Zuschuss zu Lasten der Sachleistung aufgestockt werden. Diese Neuregelung verschafft insbesondere den pflegenden Angehörigen erhebliche Entlastung. Hierdurch entstehen viele Kombinationsmöglichkeiten häuslicher und teilstationärer Pflege, die es erlauben, Hilfen zu nutzen, die wirklich auf den Bedarf des Einzelnen abgestimmt sind.
  3. Durch gemeinsame Leistungsinanspruchnahme zusätzliche Betreuungszeit. Bedeutet, mehrere Pflegebedürftige (z. B. Ehepaare) können Pflege, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Die hierdurch gewonnene Zeit steht den beteiligten Pflegebedürftigen zur Verfügung. So können erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung auch z. B. zusätzliche Betreuungsleistungen angeboten werden. Bisher waren Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
  4. Leistungsanhebung bei der Verhinderungspflege. Zur Unterstützung und Entlastung der Pflegeangehörigen gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie dient dazu, bis zu vier Wochen die verhinderte Pflegeperson aus der Familie zu vertreten. Bisher musste der Pflegebedürftige 12 Monate gepflegt werden, bis die Verhinderungspflege erstmals in Anspruch genommen werden durfte. Diese Wartezeit ist auf 6 Monate verkürzt worden. Die Leistungen für die Verhinderungspflege wurden wie folgt angehoben: für das Jahr 2015 für 28 Tage 1612 EUR + 806 € wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen worden ist.
  5. Der MDK wird die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe wesentlich schneller erledigen. Dem Antragsteller soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder im Sterbeprozess soll zur Weiterversorgung der Bescheid nach einer Woche vorliegen. Hat ein Angehöriger zur Versorgung in der Häuslichkeit einen Antrag auf Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber gestellt, beträgt die Frist maximal 2 Wochen. Damit erhalten sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Angehörigen sehr viel schneller Klarheit, ob und welche Leistungen erwartet werden dürfen.