Mit Ausnahme der Maßnahmen der ärztlich verordneten Behandlungspflege gehören die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege und -Betreuung erbrachten Leistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar. Das heißt, soweit die Kosten der Pflege und Versorgung nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind, kann der teil, den der Pflegebedürftige selbst zahlen muss, bis zu einem Betrag von 4.000 Euro/Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Quelle: Broschüre "Hilfe rund um die Uhr - (l)egal durch wen?" - Hrg.
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Seite 6-8